Satzung

DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. SATZUNG

§ 1 NAME, WESEN, SITZ, RECHTSFORM

  1. Der Verein führt den Namen „DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“. Der Namensteil „IHS“ steht für „Inline Hockey Sport“.
  2. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. wurde am 7.10.2010 gegründet. Er ist Mitglied des DJK Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der Diözese Limburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. steht allen Weltanschauungen offen.
  3.  Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. hat seinen Sitz in Kronberg.
  4. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

  1. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist Organisation von Sport und Spielübungen sowie die Pflege und Förderung des Sports. Er vertritt darüber hinaus das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Bereich von Inlinehockey, Turnen, Gymnastik etc. sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
    1. Herausbildung von Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben und dem gemeinsamen geregelten Sporttreiben.
  3. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. ist selbstlos tätig; er und seine Gliederungen verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben. 
  2. Die Aufnahme in den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. erfordert einen schriftlichen Antrag oder kann elektronisch erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Ausschluss aus dem DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Limburgs oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.
  4. Der Austritt aus dem DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. erfordert eine schriftliche Erklärung an den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Jahres wirksam.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele und Aufgaben des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. gemäß dieser Satzung zu vertreten;
    1. an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. teilzunehmen;
    1. die Beschlüsse des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. auszuführen;
    1. die Beiträge, die der Vorstand in einer Beitrags- und Gebührenordnung vorschlägt und die Mitgliederversammlung bestätigt, zu leisten.

§ 4 DJKSPORTJUGEND

  1. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung“ verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 5 ORGANE

  1. Organe des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. sind:
    1. Mitgliederversammlung
    1. Vorstand

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. Sie hat die Angelegenheiten des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V., soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und alle Vorstandsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.

§ 7 VORSTAND

  1. Der Vorstand leitet den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. gemäß den Zielen und Aufgaben dieser Satzung. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
  2. Zum Vorstand gehören:
    1. Präsident/in
    1. 2. Vorsitzende/r
    1. Kassenwart/in
    1. Jugendleiter/in
    1. Geistlicher Beirat

Der Vorstand kann bis zu zwei stimmberechtigten Beisitzern in den Vorstand benennen.

  • Der Präsident und der/die zweite Vorsitzende vertreten den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. nach innen und außen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von Ihnen den Verein vertreten kann.
  • Der Geistliche Beirat bedarf der kirchlichen Bestätigung durch den jeweiligen Pfarrer von Kronberg
  • Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 AUSTRITT

  1. Der Austritt des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. aus dem DJK Diözesanverband Limburg darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V.“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Limburg. Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 DATENSCHUTZ

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    1. Speicherung
    1. Bearbeitung
    1. Verarbeitung
    1. Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  • Der Austritt Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten
    • Löschung seiner Daten
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 10 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V.“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Limburg. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Peter und Paul oder deren juristische Nachfolger, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
  2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. SATZUNG

§ 1 NAME, WESEN, SITZ, RECHTSFORM

  1. Der Verein führt den Namen „DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“. Der Namensteil „IHS“ steht für „Inline Hockey Sport“.
  2. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. wurde am 7.10.2010 gegründet. Er ist Mitglied des DJK Diözesanverbandes, des katholischen Sportverbandes der Diözese Limburg, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. steht allen Weltanschauungen offen.
  3.  Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. hat seinen Sitz in Kronberg.
  4. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

  1. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist Organisation von Sport und Spielübungen sowie die Pflege und Förderung des Sports. Er vertritt darüber hinaus das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Bereich von Inlinehockey, Turnen, Gymnastik etc. sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen
    1. Herausbildung von Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben und dem gemeinsamen geregelten Sporttreiben.
  3. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. ist selbstlos tätig; er und seine Gliederungen verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. sind die Personen, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben. 
  2. Die Aufnahme in den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. erfordert einen schriftlichen Antrag oder kann elektronisch erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Ausschluss aus dem DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes Limburgs oder dieser Satzung wesentlich widerspricht.
  4. Der Austritt aus dem DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. erfordert eine schriftliche Erklärung an den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Jahres wirksam.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele und Aufgaben des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. gemäß dieser Satzung zu vertreten;
    1. an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. teilzunehmen;
    1. die Beschlüsse des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. auszuführen;
    1. die Beiträge, die der Vorstand in einer Beitrags- und Gebührenordnung vorschlägt und die Mitgliederversammlung bestätigt, zu leisten.

§ 4 DJKSPORTJUGEND

  1. Der DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung“ verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 5 ORGANE

  1. Organe des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. sind:
    1. Mitgliederversammlung
    1. Vorstand

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. Sie hat die Angelegenheiten des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. durch Beschlussfassungen zu ordnen. Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V., soweit nicht diese Satzung oder sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und alle Vorstandsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben wird.

§ 7 VORSTAND

  1. Der Vorstand leitet den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. gemäß den Zielen und Aufgaben dieser Satzung. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
  2. Zum Vorstand gehören:
    1. Präsident/in
    1. 2. Vorsitzende/r
    1. Kassenwart/in
    1. Jugendleiter/in
    1. Geistlicher Beirat

Der Vorstand kann bis zu zwei stimmberechtigten Beisitzern in den Vorstand benennen.

  • Der Präsident und der/die zweite Vorsitzende vertreten den DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. nach innen und außen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von Ihnen den Verein vertreten kann.
  • Der Geistliche Beirat bedarf der kirchlichen Bestätigung durch den jeweiligen Pfarrer von Kronberg
  • Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 AUSTRITT

  1. Der Austritt des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. aus dem DJK Diözesanverband Limburg darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V.“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Limburg. Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 DATENSCHUTZ

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    1. Speicherung
    1. Bearbeitung
    1. Verarbeitung
    1. Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  • Der Austritt Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten
    • Löschung seiner Daten
  • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 10 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V.“ einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Limburg. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des DJK IHS CRUSADERS KRONBERG E.V. oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Peter und Paul oder deren juristische Nachfolger, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
  2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Kronberg, am 23. November 2014